Hessischer Bildungsserver / Jugendmedienschutz

Hilfestellung für hessische Schulen bei missbräuchlicher Nutzung von Handys oder anderen mobilen Digitalgeräten

Das LSA versucht mit Unterstützung des Netzwerks gegen Gewalt hessischen Schulen eine Orientierung bei vermuteten Verstößen im Zusammenhang mit missbräuchlicher Nutzung von Handys oder anderen mobilen Digitalgeräten zu geben. Den Schulen wird jedoch zusätzlich empfohlen, in ihrer Schulordnung festzulegen, welche Nutzung erlaubt oder nicht erwünscht bzw. untersagt ist.

Wie sieht die geltende rechtliche Lage aus? Welche Maßnahmen können Schulen ergreifen?
In den verlinkten Dokumenten werden Hilfen zur Einschätzung von rechtlichen Rahmenbedingungen,
insbesondere zum  Strafrecht, zum Jugendschutz, zur Verfolgung von Rechtsverstößen, zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen und zum Urheberrecht gegeben.

(Die von SaN erarbeiteten rechtlichen Bezüge zielen zwar eher auf das Bundesland NRW, die Auszüge sollten mit den Hinweisen aus dem hess. Erlass zum Verfahren bei päd. Maßnahmen jedoch trotzdem hilfreich sein.)

Weiter Informationen zur Schulung der Medienkompetenz können auf Medienkompetenz-hessen.de abgerufen werden.

Maßnahmen durch die Schulleitung und die Lehrkräfte

Download der durch Schulen ans Netz e.V. erarbeiteten Empfehlung für Schulen

Hinweise zum Verfahren bei pädagogischen Maßnahmen (Auszug):

Erlass vom 20. November 2003
I B 3 - 821.100.000 - 80 -
Gült.Verz. Nr. 7200


1. Bei allen pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 des Hessischen
Schulgesetzes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.


2. Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags
zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern
erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über
die Eltern zurückgegeben werden.


3. Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens
einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu
nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres
aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute
schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen
wurde.


4. Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von
diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei Maßnahmen der Schulleiterin oder des
Schulleiters entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.

5. Der Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2009 außer Kraft.